Re: Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen? TÜV?


[ Karmann-Ghia Forum ]


Geschrieben von Benno am 17. April 2003 09:16:22:

Als Antwort auf: Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen? TÜV? geschrieben von Helmut am 17. April 2003 08:59:52:

Hallo !

Gute Frage nächste Frage......

Ich habe vorne Gurte vom Käfer Bj 82 verbaut, leider gibt es aber keine Neuteile mehr.
UV dürfte im Auto nicht wirklich ein Problem sein, da das Glas 90% abhält.
Mit Holzlenkdrad (be mir) und vollem Tank werden Gurte m.E eh zur Farce, leider.....

Gurte hinten: vor dem Problem steht jeder. Es sind keine Gurte hinten nötig, wenn
nicht eingebaut, Bj Grenze weiss ich nicht findet man aber sicher im WWW
(http://www.verkehrsportal.de/stvzo/).

Kompliziert wird es wenn man hinten mit Kindern fahren will. (Schweisse gerade einen Gurt für Babysitz ein ).
- lt. STVZO sind hinten keine Gurte bei alten Autos nötig
- lt. STVZO müssen Kinder aber gesichert werden mit Gurt
- Kindersitze sind nur mit Gurten zugelassen
- > Gurte hinten einbauen
>> Wie nimmt man die Gurte ab beim TÜV (Ausreissteist.... kommt wohl nicht in Frage)
> Ich baue Gurte hinten ein um mein Gewissen zu beruhigen, aber legaler wird die Sache trotzdem nicht.


Gruss
Benno

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs
müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung
eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen und Sitzen und außerdem an den vorderen Außensitzen
zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten
ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen
ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraums und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2
genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit
Beckengurten.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für
stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit
zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei
vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr
von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete
Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der
Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der
Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muß dauerhaft angebracht
und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen
will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür
nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut
zu sehen sein.

(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies
gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und
durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die
Speichen geraten können.

(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2
und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare
Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von
anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die
Entriegelungseinrichtung muß von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für
die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von
dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen.

>Hallo, mal eine Frage zur Sicherheit: Ich hab meinen Karmann bald soweit, daß ich mal beim TÜV reinschaue, vielleicht gibt´s ja gar keine Probleme. Aber bei den Sicherheítsgurten bin ich mir nicht sicher:
>Die Vorderen haben runde 34 Jahre auf dem Buckel und ich hab keine Ahnung, wie stark das Material altert. Ist so ein Gurt jahrzehntelang haltbar, auch bei UV-Einwirkung?
>Hinten sind keine montiert; muß ich da für den TÜV nachrüsten? Ab wann gab´s denn die Vorschrift, daß auch hinten nachgerüstet werden muß?
>Danke für jeden Tip!


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