§25 StVZO vielleicht???


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Geschrieben von Udo Dreisörner, IG Lippe am 14. Februar 2007 20:54:21:

Als Antwort auf: Rechtslage Kraftfahrzeugbrief geschrieben von Frank Neu IG-FHVW am 14. Februar 2007 18:47:46:

Hallo Frank,
so viel ich weiß ist das nicht zulässig, denn der KFZ-Brief ist Dein Eigentum. Eine extra Gebühr darf da meiner Meinung nach nicht anfallen, damit der Brief im Amt verbleibt. Ich habe auch irgendwo das mal so gelesen, weiß aber nicht mehr wo. Habe so schnell nur den Eintrag unten gefunden. Grüße, Udo

http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__25.html

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen
(1) 1Die Zulassungsbehörde hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen. 2Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die vorgesehenen Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. 3Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 24 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Typdaten verwenden. 4Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr den Fahrzeugbrief übergeben hat, oder der von diesem bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief unverzüglich auszuhändigen. 5Der Empfänger hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsbehörde selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.

(2) 1Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. 2Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf Kosten des Antragstellers im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. 3Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung geregelt.

(3) 1Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Felder ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. 2Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.

(4) 1Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. 2Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. 3Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet.

(5) 1Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, bedarf es für die Zulassung keines Fahrzeugbriefs. 2Ein Fahrzeugbrief kann durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle ausgefertigt werden.


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